Die zum 01.01.1996 in Kraft getretene zeitliche Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung ist in bestimmten Fällen verfassungswidrig. So lautet ein Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 04. Dezember 2002.
Begriff der doppelten Haushaltsführung
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach dem Gesetz vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Die notwendigen Mehraufwendungen, die bei einem solchen Arbeitnehmer durch die zusätzliche auswärtige Wohnung zwangsläufig entstehen, dürfen bis zu bestimmten Beträgen steuerlich berücksichtigt werden.
Befristung auf Zwei-Jahreszeitraum
Diese steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist allerdings seit 1996 gesetzlich auf zwei Jahre befristet. Nach Ablauf der Zwei-Jahresfrist können nur noch die Familienheimfahrten abgesetzt werden. Der Bundesfinanzhof hatte die steuerliche Anerkennung für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren noch als verfassungsgemäß erachtet. Diese Begrenzung der doppelten Haushaltsführung auf zwei Jahre ist nun in zwei Fällen vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erklärt worden.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Im ersten Fall handelte es sich um Ehegatten, welche beide an verschiedenen Orten berufstätig sind, also eine Doppelverdiener-Ehe. Das Verfassungsgericht verweist auf das Grundgesetz, das sowohl die Alleinverdiener-Ehe als auch die Doppelverdiener-Ehe schützt. Die Berufsfreiheit fordert, dass auch nach Ablauf von zwei Jahren die Entscheidung der Eheleute für zwei unterschiedliche Beschäftigungsorte steuerlich nicht benachteiligt werden darf. Die Begrenzung der doppelten Haushaltsführung auf zwei Jahre ist daher bei der Doppelverdiener-Ehe verfassungswidrig.
Der zweite Fall betraf einen Steuerpflichtigen, der in den Jahren 1992 bis 1999 auf Grund fortlaufend verlängerter Abordnungen in einer anderen Stadt tätig war und dort einen zweiten Haushalt führte. Hier kam das Bundesverfassungsgericht zu dem Entschluss, dass bei einer fortlaufend verlängerten Abordnung der Arbeitgeber verantwortlich für das Verbleiben am auswärtigen Beschäftigungsort ist. Eine sinnvolle Umzugsplanung sei nicht möglich. Die berufliche Veranlassung bleibe auch nach Ablauf der zwei Jahre bestehen. Die Schlechterstellung der Kettenabordnung verstößt gegen den Gleichheitssatz.
Konsequenzen für die Praxis
Die Nichtbeachtung der Zweijahresgrenze in den beiden Fallgruppen führt dazu, dass nunmehr wiederum auch die erheblichen Aufwendungen für die Unterkunft am Beschäftigungsort zum Abzug zugelassen sind.
Andere Fälle der doppelten Haushaltsführung waren allerdings nicht Gegenstand der Entscheidung. Ob der Gesetzgeber vor dem Hintergrund dieser Entscheidung auch für die Zukunft die Zwei-Jahresfrist generell aufheben wird, ist noch offen. Es ist also zu empfehlen, in allen Fällen, in denen eine doppelte Haushaltsführung über die Zwei-Jahresfrist hinaus vorliegt, den Abzug der Aufwendungen zu beantragen bzw. bei ablehnenden Bescheiden Einspruch einzulegen.