1. Steuersenkung
Kernstück der Reform bildet die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes für Kapitalgesellschaften von derzeit 25% auf 15%. Unter Einbeziehung der Gewerbesteuer sinkt die Gesamtsteuerbelastung auf Gewinne (bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400%) von derzeit 38,65% auf 29,83%.
Gewinnanteile bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, können künftig nicht entnommene Gewinnanteile – sog. Thesaurierung – auf Antrag einem ermäßigten Steuersatz von 28,25% zzgl. Solidaritätszuschlag unterworfen werden. Wird dieser stehen gelassene Gewinnanteil zu einem späteren Zeitpunkt entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung mit 25% zzgl. Solidaritätszuschlag.
2. Änderungen bei der Abschreibung
Die degressive Abschreibung (AfA) wird abgeschafft! Lediglich wer das Wirtschaftsgut noch im Jahr 2007 anschafft, kann die degressive AfA in Höhe des Dreifachen der linearen AfA, maximal 30 % der Bemessungsgrundlage, in Anspruch nehmen.
Die Regelungen zur Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter wurden neu geordnet. Bei den Gewinneinkünften müssen selbständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten den Nettowert von 150 Euro nicht übersteigen, sofort im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Für alle Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten jeweils zwischen 150 und 1.000 Euro betragen, ist künftig ein jahrgangsbezogener Sammelposten zu bilden, der über fünf Jahre gleichmäßig gewinnmindernd aufzulösen ist.
3. Der neue Investitionsabzugsbetrag
Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wird die bisherige sog. Ansparabschreibung nach § 7 g EStG – in Zukunft Investitionsabzugsbetrag – modifiziert. Nach der Neuregelung können Unternehmer bereits ab 2007 für konkret geplante Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der geplanten Investitionskosten außerbilanziell den Gewinn mindernd abziehen. Der Höchstbetrag des Investitionsabzugsbetrags wird auf 200.000 Euro erhöht.
Existenzgründerrücklage
Die bisher gewährte Existenzgründerrücklage nach § 7 g Abs. 7 EStG alt wird gestrichen. Anders als nach der bisherigen Rechtslage ist es nicht mehr erforderlich, dass das angeschaffte Wirtschaftsgut neu ist. Investiert der Unternehmer nicht, dann ist der Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen – und zwar rückwirkend für das Jahr, in dem der Betrag gebildet worden ist.
Gewinngrenze bei Einnahmen-Überschussrechnung
Neu ist die Gewinngrenze bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung. Bisher konnten insbesondere Freiberufler, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, immer von der Ansparabschreibung profitieren. Das ist hinsichtlich des Investitionsabzugsbetrags ab 2007 nicht mehr so! Damit dürften viele Freiberufler diese Vergünstigung in Zukunft nicht mehr in Anspruch nehmen dürfen.
4. Änderungen bei der Gewerbesteuer
Die Unternehmensteuerreform schafft die Abzugsmöglichkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ab. Der Staffeltarif für Einzelunternehmen und Personengesellschaf-ten entfällt. Die Gewerbesteuermesszahl wurde von 5 auf 3,5 reduziert.
Die 50%-ige Hinzurechnung der gezahlten Dauerschuldzinsen bei der Gewerbesteuer fällt weg. Stattdessen werden alle Zinsen und Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen in unterschiedlichen Bemessungshöhen mit einem Hinzurechnungsfaktor von 25% – nach einem Freibetrag von 100.000 EURO erfasst.
Als Belastungsausgleich für den Wegfall des Betriebsausgabenabzugs erhöht sich der Anrechnungsfaktor auf die Enkommensteuer von 1,8 auf 3,8.
5. Die neue Abgeltungsteuer
Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Einführung einer Abgeltungssteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften ab dem Jahr 2009 beschlossen. Der Steuersatz beträgt 25 % zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer – insgesamt somit ca. 28%.
Der Steuersatz wird angewendet auf Einkünfte aus Kapitalvermögen, insbesondere Zinserträge und Dividenden und auf Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere bei Wertpapieren und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, nicht jedoch Immobilien.