Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates drei Steuergesetze verabschiedet, welche zum 01.01.2006 in Kraft getreten sind.
Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm wurde die Steuerfreiheit für Abfindungen abgeschafft. Eine Vertrauensschutzrege-lung sieht die Weiteranwendung der bisherigen begrenzten Steuerfreiheit für Entlassungen vor dem 01.01.2006 vor, soweit die Abfindungen und Übergangsgelder vor dem 01.01.2008 zufließen.
Auch die auf jeweils 315 Euro begrenzten Steuerbefreiungen für besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer anlässlich ihrer Eheschließung oder Geburt eines Kindes sind aufgehoben. Die degressive Wohngebäudeabschreibung auf vermietete Immobilien kann für Neufälle nicht mehr angewendet werden. Der Sonderausgabe abzug für Steuerberatungskosten, die nach dem 01.01.2006 bezahlt werden, ist gestrichen worden.
Wir möchten jedoch ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich dies lediglich auf private Steuererklärungen bezieht. Steuerberatungskosten, die durch eine Einkunftsquelle veranlasst sind, können wie bisher als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.
Mit dem Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage hat der Gesetzgeber eine schon längere Zeit in Frage gestellte „Subventionsvorschrift“ gestrichen. Damit ist die Eigenheimzulage für Neufälle ab dem 01.01.2006 abgeschafft worden. Das bedeutet gleichzeitig, dass alle Bauherren, die vor dem 01.01.2006 mit der Herstellung begonnen haben, und Erwerber, die vor diesem Datum den notariellen Kaufvertrag abgeschlossen haben, noch unverändert die Eigenheimzulage nach den bisherigen Regelungen über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren bekommen. Die Eigenheimzulage kann zukünftig nicht mehr auf ein Folgeobjekt übertragen werden. Bisher konnten die Häuslebauer innerhalb des achtjährigen Förderzeitraums ihre Eigenheimzulage auf ein Folgeobjekt übertragen, z.B. wenn sie im Förderzeitraum aus beruflichen Gründen umgezogen sind und ein neues Objekt erworben haben. Wer in dieser Zeit umziehen muss, kann für die verbleibenden Förderjahre keine Zulage zugunsten einer neu erworbenen Wohnung mehr beanspruchen.
Durch das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung wird die Attraktivität sogenannter Steuersparmodelle erheblich reduziert. Verluste aus diesen Modellen – insbesondere aus Medienfonds, Schiffsbeteiligungen, New Energy Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogamefonds – sind nur noch mit späteren positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechenbar. Steuerstundungsmodelle sind modellhafte Gestaltungen, die aufgrund eines vorgefertigten Konzepts hohe steuerliche Verluste in der Anfangsphase zuweisen. Die Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für Verluste aus Steuerstundungsmodellen, denen ein Steuerpflichtiger ab dem 11.11.2005 beigetreten ist, oder für die ab dem 1.11.2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde.