Neuregelung der sogenannten „Mini-Jobs“

Geringfügig Beschäftigte bzw. die so genannten "Mini-Jobs" sind beliebt, die gestzlichen Rahmenbedingungen jedoch streng und oftmals nur teilweise bekannt. Die aktuellen Neuregelungen bei den "Mini-Jobs" werden beschrieben.

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Neuregelung der sogenannten „Mini-Jobs“

Kurz vor Weihnachten des letzen Jahres wurde das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (so genanntes Hartz II-Gesetz) verabschiedet und im Bundesgesetzblatt I 2002, Seite 4621 verkündet.

Eckpfeiler des neuen Gesetzes sind die Anhebungen der Geringfügigkeitsgrenze auf 400 Euro, die Einführung einer sozialversicherungsrechtlich bedeutsamen “Gleitzone” zwischen 400 und 800 Euro sowie besondere steuerliche Begünstigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen. Die Neuregelungen der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse treten ab dem 01. April 03 in Kraft, der Steuerabzug für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen bereits für Leistungen, die nach dem 31. Dezember 02 erbracht werden.

Die gesetzlichen Änderungen werden nachfolgend dargestellt.

1. Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze

Die Lohnsteuerpauschalierung für geringfügig Beschäftigte ohne Lohnsteuerkarte ändert sich für Arbeitslohnzahlungen, die für einen nach dem 31. März 03 endenden Lohnzahlungszeitraum erfolgen, erheblich. Die Grenze für geringfügige Beschäftigung wird von 325 auf 400 Euro monatlich angehoben. Bei der Entgeltgrenze handelt es sich um eine starre Grenze, die nicht automatisch jährlich ansteigt. Es kommt im Weiteren nicht mehr auf die Arbeitsstunden des geringfügig entlohnten Beschäftigten an. Damit entfällt die arbeitsintensive Stundenaufzeichnung. Geringfügige Beschäftigungen werden sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Privathaushalt nach wie vor zusammengerechnet. Eine einzelne geringfügig entlohnte Beschäftigung, die neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, bleibt ab April aber zusammenrechnungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung Pauschalabgaben in Höhe von 25%, die sich folgendermaßen aufgliedern:

  • 12% Rentenversicherung m. Aufstockungsoption für Arbeitnehmer auf den regulären Rentenversicherungsbeitrag von 19,5 %
  • 11% Krankenversicherung,
  • 2% Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung (Kirchensteuer u. Solidaritätszuschlag fallen nicht zusätzlich an)

Die bisherige Steuerbefreiung für geringfügig entlohnte Beschäftigungen ist letztmals auf Arbeitslohn anzuwenden, der für einen vor dem 1. April 2003 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird. Auf den Freistellungsbescheinigungen wird nunmehr klarstellend vermerkt, dass diese nach §3 Nr. 39 EStG (nur noch) bis zum 31. März 2003 gelten. Selbst wenn ein solcher Vermerk auf der Freistellungsbescheinigung nicht aufgeführt ist, darf ab April 2003 von dem Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren keine steuerfreie Abrechnung mehr vorgenommen werden.

2. Besondere Förderung von haushaltsnahen Minijobs bis 400 Euro

Zur Bekämpfung von Schwarzarbeit werden Minijobs in Privathaushalten besonders gefördert. Zum Bereich der haushaltsnahen Minijobs gehören Tätigkeiten wie Kochen und Putzen sowie die Betreuung kranker und alter Menschen, die Betreuung von Kindern sowie die Gartenarbeit.

Schon jetzt vermuten einige Verbände kommende Rechtsstreitigkeiten, welche Tätigkeiten den haushaltsnahen Dienstleistungen zugerechnet werden können. Die besondere Förderung der haushaltsnahen Minijobs erfolgt dadurch, dass für den geringfügig entlohnten Beschäftigten nur 12 Prozent Pauschalabgaben abzuführen sind, die sich folgendermaßen aufgliedern:

  • je 5% für Rentenversicherung und Krankenversicherung
  • 2% Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung (Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag fallen nicht zusätzlich an)

Der Arbeitnehmer zahlt für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bis 400 Euro keine Abgaben, und zwar auch dann nicht, wenn er diese als Nebentätigkeit neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausübt.

3. Steuerliche Abziehbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen

Wer einen Minijobber im haushaltsnahen Bereich beschäftigt, kann 10 Prozent seiner Aufwendungen, maximal jedoch 510 Euro im Jahr von der Steuerschuld abziehen.

Wer in seinem Privathaushalt einen Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt, kann 12Prozent seiner Aufwendungen, maximal 2.400 Euro im Jahr von der Steuerschuld abziehen. Wer haushaltsnahe Dienstleistungen nachfragt, die durch ein Unternehmen erbracht oder eine Agentur vermittelt werden, kann 20Prozent, jedoch maximal 600 Euro von der Steuerschuld abziehen.

Der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass er die Aufwendungen tatsächlich getragen hat, und zwar durch Vorlage einer Rechnung und des Überweisungsträgers (der Betrag muss also auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistungen überwiesen werden). Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

4. Einführung einer Gleitzone oberhalb von 400 bis 800 Euro

Das Überschreiten des Grenzwertes von 400 Euro führt bei zusammengerechneten Entgelten zwischen 400 und 800 Euro (so genannte Gleitzone) zur Versicherungspflicht des Arbeitnehmers.

Die Ermittlung des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung, der bisher bei Überschreitung der 325-Euro-Grenze schlagartig von 0 auf rund 21 ansteigt, wurde dabei völlig neu geregelt. Der Arbeitnehmeranteil wächst nun schrittweise von rund 4 Prozent bei einem Verdienst in Höhe von 400,01 Euro bis auf rund 21 Prozent bei einem Verdienst von 800 Euro. Die Bemessungsgrundlage der Arbeitnehmerbeiträge ist dabei nicht das volle Gehalt, sondern ein rechnerisch zu ermittelnder Betrag Der Arbeitgeber leistet auf das Bruttoentgelt bezogene “normale” Arbeitgeberbeiträge in Höhe von rund 21 Prozent (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung). Der Arbeitnehmer zahlt die Differenz zum ermittelten Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Es ist zu beachten, dass Arbeitnehmer mit Einkünften ab 400,01 Euro Ansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung erwerben. Die Einkünfte aus einem Minijob in diesem Bereich unterliegen der Individualbesteuerung per Lohnsteuerkarte.

5. Lohnsteuerpauschalierung bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, die keine Minijobs darstellen

Sofern die neue Pauschalierung nicht zur Anwendung kommt, kann die Abrechnung entweder nach Lohnsteuerkarte oder nach einer Lohnsteuerpauschalierung gemäß § 40a Abs. 2a EStG in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgeltes in Betracht kommen. Eine Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse wie im Sozialversicherungsrecht erfolgt bei Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung weiterhin nicht.

6. Übergangsregelung

Personen, die bis zum 31. März 2003 eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt zwischen 325,01 und 400 Euro ausüben und somit bisher versicherungspflichtig sind, bleiben in dieser Beschäftigung nach der Anhebung der Entgeltgrenze der Geringfügigkeit auf 400 Euro auch bei niedrigerem Entgelt in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Sie werden allerdings auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Sofern ein solcher Antrag nicht erfolgt, fallen reguläre Beiträge zur Sozialversicherung an.

Eine Lohnsteuerpauschalierung mit einem einheitlichen Pauschalsteuersatz gemäß § 40a Abs. 2a EStG mit 2 Prozent entfällt.

Eine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Abs. 2a EStG mit 20 Prozent kann jedoch in Betracht kommen, weil insoweit die Entrichtung von pauschalen Rentenversicherungsbeiträgen nicht Voraussetzung für die Lohnsteuerpauschalierung ist.

Joachim Boiger
Steuerberater, Dipl.Kaufm. (Univ.), Premiumexperte

Unternehmen: Commenta-Treuhand GmbH

(Steuerberater, Dipl.Kaufm. (Univ.)) veröffentlichte den Ratgeber Neuregelung der sogenannten „Mini-Jobs“ in Arbeitsrecht Recht. Dieser wurde 2.309 mal aufgerufen. Der Artikel wurde zuletzt am 30. Oktober 2014 überarbeitet.
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