10 Fragen zur Abgabenpflicht an die Künstlersozialkasse
Die folgenden 10 FAQ (häufige Fragen und Antworten) erläutern Ihnen, welche Unternehmen wann an die Künstlersozialkasse abgabepflichtig sind. Damit wissen Sie alles Wesentliche zu Ihrer möglichen Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse.
- 10 Fragen zur Abgabenpflicht an die Künstlersozialkasse
- 1. Wer muss an die Künstlersozialkasse zahlen?
- 2. Was sind Beispiele zur ersten Gruppe der Verwerter?
- 3. Was sind Beispiele für die zweite Gruppe (Auftragserteiler)?
- 4. Wenn der Unternehmer also seine Homepage von einem Webdesigner gestalten lässt oder für seine Jubiläumsfeier eine Sängerin engagiert, ist er dann bereits abgabepflichtig?
- 5. Gibt es von diesen Grundsätzen auch Ausnahmen oder Umgehungsmöglichkeiten?
- 6. Werden die Betriebe wegen dieser Abgabe an die Künstlersozialkasse vom Finanzamt kontrolliert?
- 7. Wie hoch ist denn überhaupt die Abgabe?
- 8. Wie und wann kann der Betrieb diese Abgabe anmelden?
- 9. Ist die Höhe der Künstlersozialabgabe legal zu beeinflussen?
- 10. Was sind die Vorteile der Künstlersozialbagabe und wer sind eigentlich die Gewinner?
- Persönliches Fazit
1. Wer muss an die Künstlersozialkasse zahlen?
Unternehmen sind unabhängig von Ihrer Rechtsform zur Abgabe an die Künstlersozialkasse verpflichtet. Dabei gibt es zwei Gruppen von Abgabepflichtigen.
- Zur ersten Gruppe gehören Personen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten
- Zur Gruppe 2 gehören Unternehmen, die
- Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen und
- dies nicht nur gelegentlich tun.
2. Was sind Beispiele zur ersten Gruppe der Verwerter?
Beispiele von Verwertern solcher Leistungen sind:
Verlage, Presseagenturen, Theater, Orchester, Chöre, Rundfunk- und Fernsehanstalten, Galerien, Museen, Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, Variete- und Zirkusunternehmen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten usw.
3. Was sind Beispiele für die zweite Gruppe (Auftragserteiler)?
Die zweite abgabepflichtige Unternehmergruppe sind diejenigen, die Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen. Dazu ein paar Beispiele von Künstlern und Publizisten:
Darunter fallen Alleinunterhalter, Ballettlehrer, Clowns, Designer, Fotodesigner, Grafiker, Journalisten, Kabarettisten, Musiklehrer, Pressefotografen, Schriftsteller, Texter, Web-Designer oder Werbefotografen usw.. Jeder, der also an diese Personengruppe Aufträge erteilt, ist in der Abgabepflicht.
4. Wenn der Unternehmer also seine Homepage von einem Webdesigner gestalten lässt oder für seine Jubiläumsfeier eine Sängerin engagiert, ist er dann bereits abgabepflichtig?
Ja, denn auch Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit treibende Unternehmen sind grundsätzlich abgabepflichtig.
Nehmen wir an, ein Unternehmer hat Zahlungen an einen Webdesigner für den Internetauftritt, an Grafiker und Layouter für den Geschäftsbericht, an Fotografen und Texter für den Produktkatalog, an Designer für den Messestand-Entwurf und an die Band beim Firmenjubiläum geleistet. Diese Firma ist eindeutig zur Zahlung von Künstlersozialabgabe verpflichtet.
5. Gibt es von diesen Grundsätzen auch Ausnahmen oder Umgehungsmöglichkeiten?
Ja. Bei den Unternehmern, die nicht zu den klassischen Verwertern gehören, gibt es eine Grenze von z.B. drei Veranstaltungen bzw. Aktivitäten im Jahr. Aber auch hier ist die Abgrenzung nicht einfach. Nicht abgabepflichtig sind Unternehmen, wenn sie nur Zahlungen an juristische Personen wie z.B. eine GmbH leisten. Betreibt Ihr Web-Designer eine GmbH, so brauchen Sie sich als Auftraggeber keine Sorge wegen der Abgabepflicht machen. Ebenso bei der Werbe- oder Künstleragentur in der Rechtsform einer juristischen Person z.B. einer GmbH (neu auch Mini-GmbH bzw. Unternehmergesellschaft), einer AG oder einer englischen Limited (Ltd.).
6. Werden die Betriebe wegen dieser Abgabe an die Künstlersozialkasse vom Finanzamt kontrolliert?
Nein. Die Prüfung erfolgt mittlerweile durch die Deutsche Rentenversicherung.
Diese verfügt über ca. 3.600 Prüfer, die anlässlich der regelmäßig stattfindenden Sozialversicherungsprüfung auch die Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse prüfen.
Neben der strengeren Prüfung durch die Rentenversicherung wurde auch der Bußgeldrahmen von bisher 5.000 € auf bis zu 50.000 € angehoben.
7. Wie hoch ist denn überhaupt die Abgabe?
Die Abgabe betrug im Jahr 2006 5,5%, im Jahr 2007 5,1%, im Jahr 2008 4,9% und für das Jahr 2009 wurde sie auf 4,4% abgesenkt.
8. Wie und wann kann der Betrieb diese Abgabe anmelden?
Die abgabepflichtigen Unternehmen haben nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31.3. des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der beitragspflichtigen Entgelte zu melden.
Wer diese Meldung nicht rechtzeitig abgibt oder nicht richtig meldet handelt ordnungswidrig.
9. Ist die Höhe der Künstlersozialabgabe legal zu beeinflussen?
Ja, durchaus. Diese Möglichkeiten sind aber immer in die Zukunft gerichtet. So gehören alle Nebenkosten, die vom Künstler in Rechnung gestellt werden, zum abgabepflichtigen Entgelt. Bei entsprechender Vereinbarung und Abrechnung können hier sehr hohe Beträge eingespart werden. Die Rechnung z.B. des Grafikers soll daher möglichst nur dessen Konzept umfassen und nicht noch auch die Kosten der gestalteten Broschüre. Gleiches gilt für technische Nebenleistungen. Eine nachträgliche Korrektur von Rechnungen ist aber nicht zulässig (Urteil des LSG Sachsen).
10. Was sind die Vorteile der Künstlersozialbagabe und wer sind eigentlich die Gewinner?
Die Gewinner sind eindeutig die Künstler. Wobei der Begriff der Künstler sehr weit ausgelegt wird. So hat das Bundessozialgericht entschieden, dass ein Webdesigner zu dieser Gruppe gehört und in der Künstlersozialkasse versichert werden muss. Ebenso gehören natürlich Grafiker, Grafikdesigner und Layouter zu dieser Gruppe. Damit erhalten diese Berufsangehörigen den Zugang zum günstigen Versicherungsschutz. Die der Künstlersozialkasse angehörenden Personen werden trotz ihrer Selbständigkeit so behandelt als hätten sie „fiktiv“ einen Arbeitgeber, der den Arbeitgeberanteil einzahlt. Dieser fiktive Arbeitgeberanteil wird durch die Künstlersozialabgabe finanziert.
Persönliches Fazit
Diese Abgabe an die Künstlersozialkasse ist schon eine der Stilblüten deutschen Rechts. Aber hier gibt es wie meist zwei Interessenlagen. Die eine Seite möchte die Abgabe abschaffen. Zu diesem Zweck wurde im September von einem Bundesratsausschuss die Empfehlung zur Abschaffung der Künstlersozialabgabe in einer Drucksache zum Abbau bürokratischer Hemmnisse versteckt. Daraufhin gab es von der anderen Seite wütende Proteste. So durch den deutschen Kulturrat und durch Kultursenatoren, Kulturstaatsminister und durch den Vorsitzenden des Bundeskulturausschusses. Die Zukunft der Künstlersozialabgabe ist daher weiter offen. Ich selbst glaube nicht an eine Abschaffung.