Konfliktpotenzial Urlaub

Urlaub ist für viele Mitarbeiter ein wichtiges Thema. Auch arbeitsrechtlich ist Urlaub komplexer als man gemeinhin annimmt. Urlaubsansprüche bergen daher immer ein gewisses Konfliktpotential.

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Konfliktpotenzial Urlaub

Bald ist wieder Urlaubszeit. Die Schulferien sind greifbar nahe. Viele Familien haben den Urlaub bereits gebucht oder buchen ihn in nächster Zeit. Gerade weil der Urlaub bei vielen kurz bevorsteht, möchte ich Ihnen dieses mal zwei Entscheidungen zum Thema Urlaub vorstellen.

Müssen Arbeitnehmer im Urlaub jederzeit erreichbar sein?

Handy, Mail, Internet suggerieren einerseits permanente Erreichbarkeit. Andererseits dient der Urlaub der Erholung und der Wiederherstellung der Arbeitskraft. Der Arbeitnehmer ist weder verpflichtet das Handy mitzunehmen, noch seine E-mails regelmäßig abzurufen. Der Mitarbeiter muss nicht einmal seine Urlaubsadresse bekannt geben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat Abmachungen zwischen AG und AN, wie z.B. eine Rückrufvereinbarung, die das Urlaubsrecht einschränken, als unwirksam eingestuft. Ausnahmen gibt es. So muss der AN nur bei sog. „katastrophenähnlichen Situationen aus dem Urlaub zurückkehren. Kein Grund, den Mitarbeiter aus dem Urlaub zurück zu holen ist weder die Erkrankung von Kollegen, noch ein dringend zu erledigender Auftrag. Sobald der AG den Urlaub erteilt hat, kann er den Urlaubstermin nicht mehr zurücknehmen. Die Bindung an den Urlaub gilt allerdings beidseitig. Freiwillig und einvernehmlich können die Vertragsparteien das natürlich anders regeln.

Kann ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter fristlos kündigen, wenn dieser eigenmächtig seinen Urlaub antritt?

Ein Mitarbeiter, der offen die Konfrontation zu seinem AG sucht und beharrlich seine Arbeit verweigert, muss für die Konsequenzen seines Handelns einstehen. Im konkreten Fall hat ein Mitarbeiter Urlaub beantragt. Zuvor war aber ein Teammeeting anberaumt worden, das in die Zeit des Urlaubs des Mitarbeiters fiel. Der AG hat deshalb den Urlaub nicht gewährt. Der Mitarbeiter teilte gegenüber seinen Kollegen mit, dass er einfach einmal abwarten werde, was sein Teamleiter unternehmen werde. Er geht davon aus, der Urlaub sei ihm vor allem deshalb nicht gewährt worden, weil ihn sein Teamleiter nicht leiden könne. Der AN hat trotzdem den Urlaub angetreten. Daraufhin kündigte ihm der AG fristlos. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hob eine Entscheidung des Ausgangsgerichts auf und erklärte die fristlose Kündigung für wirksam. Vorsicht also bei eigenmächtigem Urlaubsantritt.

Franz Hollmayr
Rechtsanwalt, Premiumexperte
Seit nunmehr über 15 Jahren ist Herr Hollmayr als Rechtsanwalt zugelassen. 2004 verlieh ihm die Rechtsanwaltskammer München den Titel “Fachanwalt für Arbeitsrecht“. Rechtsanwalt Hollmayr ist zudem als Dozent an der Handwerkskammer Niederbayern/Oberpfalz tätig.

Unternehmen: Rechstanwälte Hollmayr & Baumann

(Rechtsanwalt) veröffentlichte den Ratgeber Konfliktpotenzial Urlaub in Arbeitsrecht Recht. Dieser wurde 1.713 mal aufgerufen. Der Artikel wurde zuletzt am 13. September 2012 überarbeitet.
Teaserfotohinweis: White Beach Vaction for Two von AlexaSky via stock.xchng

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