Meldepflichten
Arbeitnehmer, die nach dem 01. Juli 2003 arbeitslos werden, müssen sich binnen einer Woche beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden.
Erforderlich ist die persönliche Meldung. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht fristgemäß nach, droht ihm eine Kürzung des Arbeitslosengeldes.
Auch eine bereits erhobene Kündigungsschutzklage ändert daran nichts.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen genügt eine Meldung drei Monate vor dem Beschäftigungsende.
Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht den Arbeitnehmer über die Meldepflicht zu belehren.
Am besten geschieht dies dadurch, in dem der Arbeitgeber den Hinweis in das Kündigungsschreiben oder den Aufhebungsvertrag mit aufnimmt.
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer für die Meldung beim Arbeitsamt freizustellen.
Erfolgt die Meldung beim Arbeitsamt nicht rechtzeitig, so muss der Arbeitnehmer mit einer Kürzung des Arbeitslosengeldes zwischen EUR 7 .- und EUR 50.- täglich rechnen.
Ausgleich von Überstunden
Hier hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitnehmer im Einzelnen darlegen und beweisen muss, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat.
Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes im Kleinstbetrieb
Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu eine weitreichende Entscheidung getroffen.
Der Arbeitgeber eines Kleinstbetriebes (von einem bis fünf Mitarbeiter) hat bei der Auswahlentscheidung im Zuge einer Kündigung das gebotene Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren.
D.h. die Betriebszugehörigkeit, das Alter, die Unterhaltspflichten müssen bei der Kündigung berücksichtigt werden.